AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen neku media GmbH

I. Allgemeines

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit (1) Aufträge an neku media GmbH werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung. (2) Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform. (3) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. (4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.

II. Angebote

§ 2 Art des Angebots Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die neku media GmbH für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. § 3 Angebote an mehrere Empfänger Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und Fernsehen oder in elektronischer Form (per E-Mail oder im Internet) veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind. § 4 Zusicherung von Eigenschaften (1) Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie im Angebot durch neku media GmbH beschrieben ist. (2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von neku media GmbH schriftlich bestätigt wurden. (3) Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 gemachten Angaben – insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen – sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. (4) Erklärungen seitens neku media GmbH im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag / geschlossenen Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur schriftliche Erklärungen seitens neku media GmbH über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. § 5 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage Die in individuellen Angeboten gemäß § 2 genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten. § 6 Vorbehalt von Änderungen Angebote sind frei bleibend, sie binden neku media GmbH nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

III. Auftragserteilung und Auftragsannahme

§ 7 Kommunikation mit dem Kunden (1) Der Auftraggeber hat spätestens bei der Erteilung des Auftrages eine Adresse für elektronische Post (E-Mail-Adresse) anzugeben, deren technische Funktionsfähigkeit er vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum endgültigen Abschluss des Auftrages gewährleistet. Diese E-Mail-Adresse gilt bis auf Widerruf oder Änderungsmitteilung durch den Auftraggeber stillschweigend auch für künftige Aufträge. (2) neku media GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mitteilungen jeglicher Art – auch solche, die für das Vertragsverhältnis und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind – auf anderem Wege als dem der elektronischen Post zu versenden. Der Auftraggeber kann insbesondere weder verlangen, dass Mitteilungen an ihn per Telefon, Brief, Telekopie (Fax), oder Mobilfunkdienste wie z.B. Short Message Service (SMS) erfolgen, noch sich beim Fehlen von Mitteilungen auf solchen Kommunikationswegen erfolgreich auf Nichtwissen berufen, wenn neku media GmbH die Mitteilung an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 versandt hat. (3) Mitteilungen neku media GmbH, die per E-Mail an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 erfolgen, gelten nach ihrer Absendung als beim Auftraggeber zugegangen. Für Übertragungsfehler steht neku media GmbH nur ein, wenn deren Ursache in der eigenen Sphäre begründet ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass eine an ihn abgesendete Mitteilung aus Gründen, die außerhalb seiner Sphäre liegen, bei ihm nicht eingegangen ist. (4) neku media GmbH ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf fehlende, falsche oder nicht funktionsfähige E-Mail-Adressen im Sinne des Absatzes 1 hinzuweisen. Dem Auftraggeber bleibt aber der Nachweis gestattet, dass eine solche Mitteilung technisch möglich und zumutbar gewesen wäre. § 8 Bindung an den Auftrag Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im Internet (»Online-Shop«) erteilt werden. § 9 Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei neku media GmbH übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil. § 10 Annahme des Auftrags Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei neku media GmbH eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten. § 11 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber auf eine Erklärung von neku media GmbH über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der neku media GmbH-Auftragsbestätigung beim Auftraggeber als geschlossen. § 12 Auftragsbestätigung als neues Angebot Weicht die neku media GmbH-Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende korrespondierende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, somit als Vertragsschluss. § 13 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung Der Vertrag zwischen neku media GmbH und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme oder Verwendung der von neku media GmbH gelieferten Ware oder der von neku media GmbH erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen. § 14 Rücktritt vom Vertrag durch neku media GmbH neku media GmbH führt keine Aufträge aus, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Hierbei schuldet der Auftraggeber neku media GmbH die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

IV. Druckstandard, Druckmuster, Druckfreigabe

§ 15 Druckstandard Die Herstellung der für den Offsetdruck beauftragten Drucksachen erfolgt nach der vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelten und in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben. § 16 Muster neku media GmbH ist nicht verpflichtet, unverlangt eingereichte Ausdrucke der Druckdaten zur Kenntnis zu nehmen oder aufzubewahren. Das Gleiche gilt für andere Muster, z.B. Falz- oder Verarbeitungsmuster, Farbmuster, Druckerzeugnisse früherer Aufträge – egal ob diese bei neku media GmbH oder bei anderen Druckereien hergestellt wurden. § 17 Farbprüfdrucke (1) Der Auftraggeber kann von neku media GmbH gegen besondere Vergütung die Erstellung eines digitalen Ausdrucks der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten und damit eine farbnahe Simulation des späteren Druckergebnisses verlangen (Farbprüfdruck). (2) Verlangt der Auftraggeber die entgeltliche Erstellung eines Farbprüfdrucks durch neku media GmbH nicht oder lehnt er die Prüfung eines kostenfrei für ihn erstellten Farbprüfdrucks ab, so geht die Gefahr für alle Mängel, die bei dessen Erstellung und Prüfung durch den Auftraggeber vermieden worden wären, auf ihn über. § 18 Proofs (1) Der Auftraggeber kann von neku media GmbH gegen besondere Vergütung statt eines Farbprüfdrucks (§ 17) auch einen nach der in § 15 bezeichneten Norm erstellten digitalen Ausdruck der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten verlangen (Normproof nach Medienstandard, Normproof, Proof). (2) Der Proof ist in den durch die gegenüber dem Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff bedingten Toleranzgrenzen und im Rahmen des in § 15 genannten Standards farbverbindliche Vorlage für das Druckergebnis. § 19 Maschinenandrucke Der Auftraggeber kann nicht von neku media GmbH statt eines Farbprüfdrucks (§ 17) einen Andruck auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine verlangen (Maschinenandruck). § 20 Imprimatur (1) Die Druck- und Fertigungsfreigabe (Imprimatur) gilt bereits mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Maßgeblich für die Pflichten neku media GmbH im anschließenden Fertigungsprozess ist der Zustand der Druckdaten zum Zeitpunkt ihres Zugangs bei neku media GmbH, es sei denn dass ein Farbprüfdruck oder Proof erstellt wird. (2) neku media GmbH ist berechtigt, die Druckdaten des Auftraggebers automatisch weiterzuverarbeiten, ohne dass eine Ansicht der Daten nach Ausgabe auf einem PC-Ausgabegerät (Bildschirm, Drucker) erfolgt. Jedoch hat der Kunde das Recht, seine Daten gegen besondere Vergütung von neku media GmbH ansehen und auf bestimmte Fehler überprüfen zu lassen (Datencheck). (3) Ist neku media GmbH mit der Erstellung eines Farbprüfdrucks, eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Erstellung des Farbprüfdrucks oder Proofs nicht unverzüglich widerspricht. (4) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Imprimatur auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Imprimatur anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

V. Besondere Vergütungen

§ 21 Vergütung bei Änderung des Auftrags Nach Auftragsannahme durch neku media GmbH veranlasste Änderungen werden einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro je Änderung berechnet. § 22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten Vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Prüfdrucke, Korrekturabzüge, Proofs, und ähnliche Vorarbeiten ebenso wie die Prüfung, Änderung oder Übertragung bereitgestellter Druckdaten werden entsprechend der bei neku media GmbH gültigen Konditionen berechnet, auch wenn kein Druckauftrag erteilt wird. § 23 Vorarbeiten ohne Veranlassung des Auftraggebers (1) neku media GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere Arbeiten an den Druckdaten, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. (2) Überschreiten die Kosten der gemäß Absatz 1 zusätzlich berechneten Arbeiten zehn v.H. der vereinbarten Vergütung nicht, gilt die Zustimmung des Auftraggebers zur Übernahme dieser Mehrkosten auch ohne Absprache mit ihm als erteilt. (3) Für die Übernahme von Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die Ausführung von Vorarbeiten gemäß Absatz 1 entstehen und die zehn v.H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, ist seine Zustimmung erforderlich. § 24 Vergütung bei Vertragsrücktritt (1) Kommt es zum Vertragsrücktritt durch neku media GmbH aus wichtigem Grunde oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass ein wichtiger Grund ihn hierzu berechtigt, so steht neku media GmbH die vereinbarte Vergütung für den Auftrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen. (2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Druckdaten nicht rechtzeitig bereitstellt und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch neku media GmbH nicht tut. (3) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vorauszahlung (Vorkasse) nicht rechtzeitig leistet und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch neku media GmbH nicht tut. § 25 Versandkosten Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind neku media GmbH nicht zu ersetzen bzw. Nicht zu vergüten.

VI. Grundsätze der Auftragsausführung

§ 26 Handelsbrauch Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. § 27 Ausschluss der Prüfungspflicht Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten – dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten – unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens neku media GmbH.

VII. Fertigstellungstermine

§ 28 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich. § 29 Ausschluss von Schadenersatz Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch neku media GmbH sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht oder es handelt sich um einen Fixtermin. § 30 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist neku media GmbH eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen. § 31 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen bündelt, so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen Termin als genügend, wenn dieser nicht mehr als zwei Wochen nach dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin liegt. § 32 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf neku media GmbH die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen. § 33 Fixtermine (1) Fixtermine für die Auftragsfertigstellung gelten grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von neku media GmbH schriftlich als Fixtermin bestätigt werden. (2) Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf neku media GmbH die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen. § 34 Verzug des Auftraggebers Die Lieferfrist verlängert sich mindestens um den Zeitraum, mit dem sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbst in Verzug befindet. Die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung durch neku media GmbH hängt von der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Vorleistungen des Auftraggebers ab.

VIII. Versand

§ 35 Gefahrenübergang beim Versand Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. § 36 Haftungsausschluss für den Frachtführer Der Auftraggeber hat das Recht den Frachtführer zu bestimmen. Macht der Auftraggeber davon keinen Gebrauch, so beauftragt neku media GmbH unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte Unternehmen (Frachtführer) mit dem Versand, für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch neku media GmbH ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn neku media GmbH hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. § 37 Versicherung des Frachtführers (1) Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert. (2) Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch neku media GmbH nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Die Kosten gehen zu dessen Lasten. § 38 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich an neku media GmbH ab. neku media GmbH nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.

IX. Annahme und Rechnungslegung

§ 39 Holschuld des Auftraggebers Für die von neku media GmbH hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. § 40 Genehmigung und Änderung der Abrechnung Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. neku media GmbH kann ggf. eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. § 41 Annahmeverzug (1) Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist neku media GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. (2) neku media GmbH kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind neku media GmbH zu erstatten. (3) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann neku media GmbH unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag bereits entstandene Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Materialien / Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der wahlweise Anspruch der neku media GmbH auf Erfüllung bleibt unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt

§ 42 Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von neku media GmbH. Bei Lieferungen an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb sowie für juristische Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt, dass die gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen im Eigentum von neku media GmbH bleibt. § 43 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts (1) Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, die er gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder wegen unerlaubter Handlung sicherungshalber in voller Höhe des neku media GmbH geschuldeten Preises / der geschuldeten Forderung an neku media GmbH ab. neku media GmbH nimmt die Abtretung an. Nach Aufforderung von neku media GmbH wird der Auftraggeber diese Abtretung offen legen und neku media GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. (2) Der Auftraggeber ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. neku media GmbH wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretene Forderung einziehen, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. (3) Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für neku media GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist neku media GmbH auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. § 44 Vorbehaltseigentum Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist neku media GmbH als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist neku media GmbH auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

XI. Zahlung, Zahlungsverzug und Inkasso

§ 45 Vorauszahlung, Rechnung und Zahlung (1) neku media GmbH kann bei allen Aufträgen Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangen. (2) Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. (3) Zahlungen haben ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. § 46 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme (1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann neku media GmbH auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen. (2) Die Rechte gemäß Absatz 1 stehen neku media GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an neku media GmbH in Verzug befindet. § 47 Fälligkeit Die Zahlung der Vergütung ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. § 48 Zahlungsverzug (1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (2) Zahlt der Auftraggeber vor Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware zur Abholung den Preis / die Vergütung nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. § 49 Schecks, Kreditkarten und Lastschriftenaufträge (1) Schecks und Kreditkarten werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zur Zahlung angenommen. Ihre Annahme erfolgt immer zahlungs-, nicht erfüllungshalber. (2) Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für neku media GmbH verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller, Kreditkarteninhaber oder Kontoinhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks oder Lastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle sind die Fremdkosten sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro fällig, wobei neku media GmbH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. (3) Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde § 50 Aufrechnungsverbot Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. § 51 Inkassoklausel Soweit die Forderungen von neku media GmbH überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, ist neku media GmbH bzw. der Abtretungsempfänger berechtigt, einen Inkassodienst oder Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher Höhe sind vom Kunden / Auftraggeber neku media GmbH zu tragen.

XII. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln

§ 52 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten (1) neku media GmbH druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen. (2) Eine Gewährleistung durch neku media GmbH entfällt grundsätzlich für Druckdaten, die – eine zu geringe oder zu hohe Auflösung aufweisen und/oder – fehlende, defekte bzw. nicht eingebettete Schriften verwenden. (3) Eine Gewährleistung durch neku media GmbH entfällt außerdem in den Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Hinweisen abweichen, die neku media GmbH für das jeweilige Produkt veröffentlicht oder dem Auftraggeber vorher bekannt gegeben hat. § 53 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Farbprüfdruck Hat der Auftraggeber keinen von neku media GmbH erstellten Farbprüfdruck, Proof bestellt oder einem von neku media GmbH erstellten Farbprüfdruck, Proof nach Kenntnisnahme nicht ggf. unverzüglich widersprochen, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die die Kenntnisnahme eines Farbprüfdrucks, Proofs ohne jede Bedeutung ist. § 54 Gewährleistung in besonderen Fällen neku media GmbH übernimmt die Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der Druckdaten beruhen, in all den Fällen, in denen diese Druckdaten im Rahmen des Auftrages von neku media GmbH selbst erstellt wurden oder in denen neku media GmbH selbst oder auf Wunsch des Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in denen die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten offensichtlich ist. § 55 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen. § 56 Reklamations- und Rügefrist Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind nur schriftlich und unverzüglich nach Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen. § 57 Mehr- oder Minderlieferungen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Jede Vertragspartei kann die Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge verlangen. § 58 Verwendbarkeit der Ware (1) Abweichungen vom Vertrag, die für die Verwendbarkeit der Ware unwesentlich sind, ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht beanstandet werden. (2) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. § 59 Nacherfüllung bei Sachmängeln Bei berechtigten Beanstandungen gewährt projekt nach Wahl des Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt. § 60 Rückgabe reklamierter Waren Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe des reklamierten Teils der Waren an neku media GmbH. Die Kosten der Rücklieferung trägt neku media GmbH bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. § 61 Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht neku media GmbH eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem siebten Werktag nach dem Tag des Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei neku media GmbH. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so ist für jede Verarbeitungs- oder Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen. § 62 Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln Im Falle nicht fristgerechter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat.

XIII. Haftung

§ 63 Auskünfte (1) Auskünfte im Sinne dieser AGB sind technische Beschreibungen und Ratschläge in Schrift und Bild, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt, ebenso wie mündliche und fernmündliche Beantwortung von Anfragen aller Art. (2) Auskünfte durch neku media GmbH erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung seitens neku media GmbH für erteilte Auskünfte besteht nicht. § 64 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Informationsverlust, fehlerhafte Beratung, Ersatzvorbereitungen oder der Verlust von Daten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. (2) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet neku media GmbH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. neku media GmbH ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, sofern neku media GmbH Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. (3) Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren/der Lieferung oder durch von neku media GmbH grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 65 Haftung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Druckdaten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von neku media GmbH zu verantworten sind. (2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt neku media GmbH hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. § 66 Höhere Gewalt (1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von neku media GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen) – gleichgültig ob diese Ereignisse bei neku media GmbH, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – berechtigen neku media GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. (2) Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist in den Fällen des Absatzes 1 frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch neku media GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen. § 67 Exportkontrollbestimmung Von neku media GmbH hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Auftraggeber / Kunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Behördes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Deutschlands einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Behördes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Deutschlands bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von neku media GmbH gelieferten Waren ist unzulässig.

XIV. Klageausschlussfrist, Verjährung

§ 68 Klageausschlussfrist Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch neku media GmbH klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. § 69 Verjährung Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und / oder Schadenersatz verjähren mit Ausnahme der unter § 64 Abs. 3 genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat. Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, verjähren Ansprüche auf Gewährleistung und / oder Schadensersatz mit Ausnahme der unter § 64 III genannten Schadensersatzansprüche 2 Jahre, beginnend mit Lieferung der Ware.

XV. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht

§ 70 Copyright (1) An kreativen Leistungen, die von neku media GmbH erbracht wurden, insbesondere an von neku media GmbH entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält neku media GmbH alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. (2) Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

XVI. Eingebrachte Sachen / Archivierung

§ 71 Eingebrachte Sachen Auf Verlangen von neku media GmbH eingebrachte oder übersandte Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden im Rahmen der Auftragsanbahnung ebenso wie zur Auftragsdurchführung mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung (Auftragsabschluss) verwahrt und sodann vernichtet, sofern nicht bei Auftragserteilung schriftlich zur Rücksendung aufgefordert wurde. Sie werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung darüber hinaus archiviert. § 72 Datenwiederherstellung Die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das weitere Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihren Versand durch neku media GmbH (Recovern) wird für jeden archivierten Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale berechnet. § 73 Rücksendung eingebrachter Sachen Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten wird für jeden Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale zuzüglich der von neku media GmbH nach Wahl des Auftraggebers verauslagten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten berechnet.

XVII. Datensicherheit / Datensicherung / Datenschutz

§ 74 Datensicherheit Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. § 75 Datensicherung Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. neku media GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien der Druckdaten anzufertigen. § 76 Speicherung, Weitergabe und Löschung personenbezogener Daten (1) Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden bei neku media GmbH in elektronischer Form gespeichert. neku media GmbH ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen. (2) neku media GmbH ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte, weiterzugeben, soweit dies zur Auftragsabwicklung oder zur Sicherung berechtigter Interessen von neku media GmbH erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Auftraggebers dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Eine Weitergabe erfolgt auch im jeweils notwendigen Umfang an Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut sind, und an Büroorganisationsunternehmen, die für neku media GmbH mit der Aussendung und Entgegennahme von Post, mit Aufgaben der Marktforschung und mit Telekommunikationsdienstleistungen beauftragt sind. (3) neku media GmbH löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des Berechtigten. Die Löschung findet unverzüglich nach Eingang des Antrages bei neku media GmbH statt. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch gespeichert sind, findet die Löschung unverzüglich nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Mindestaufbewahrungsfristen statt. Daten, die zur Rechtsverfolgung benötigt werden, werden unverzüglich gelöscht, nachdem das berechtigte Interesse neku media GmbH´s an Ihrer Speicherung endet.

XVIII. Schlussbestimmungen

§ 77 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen oder mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft. § 78 Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist immer der Sitz unserer Gesellschaft. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher). (2) Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist der Sitz der Gesellschaft der Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Ansprüchen. Unsere Gesellschaft ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. § 79 Anwendung deutschen Rechts Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder ins Ausland geliefert wird.

Stand Januar 2012